Artikel 13
Berechnung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278314
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