Artikel 13 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 13

Berechnung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

1. Besteht nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger der Republik Österreich die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei Versicherungszeiten der Mongolei als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Republik Österreich bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278314

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