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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2012

Artikel 13

Berechnung der österreichischen Teilleistung

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei moldauische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

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