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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 13

Berechnung der österreichischen Leistungen

1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.

2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170357

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