Artikel 13
Berechnung der österreichischen Leistungen
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009155
Dokumentnummer
NOR40170357
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