Artikel 13 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

Artikel 13

Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 35 des Amtssitzabkommens sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008949

alte Dokumentnummer

N1197714797P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)