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Artikel 13 Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 13

Der Ständige Ausschuß unterbreitet dem Ministerkomitee des Europarats drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens, wobei er, falls er es für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens beifügt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136409

alte Dokumentnummer

N8199326102J

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