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Artikel 13 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 13

(1) Artikel 13.Können sich die beiden Vertragsstaaten über im Zuge der Baudurchführung zu treffende Maßnahmen oder aber bei Auslegung oder bei Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, so entscheidet ein Schiedsgericht, in das jeder Vertragsteil einen Schiedsrichter entsendet.

(2) Der Obmann, der keinem der vertragschließenden Staaten angehören darf, wird von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis bezeichnet.

(3) Findet die gemeinsame Bezeichnung des Obmannes nicht innerhalb sechs Monaten, nachdem eine Partei die schiedsgerichtliche Erledigung des Streitfalles in Vorschlag gebracht hat, statt, so erfolgt die Wahl in sinngemäßer Anwendung des in Artikel 45, Absatz 4 ff., des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von 1907 vorgesehenen Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129321

alte Dokumentnummer

N8193137557L

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