Artikel 13
Artikel XIII. Dem Ersuchen um bestimmte Art der Eintreibung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchten Staates.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041631
alte Dokumentnummer
N3193052513L
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