Artikel 13 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 13

Artikel XIII. Dem Ersuchen um bestimmte Art der Eintreibung oder Sicherstellung ist zu entsprechen, soweit diese Art der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchenden und des ersuchten Staates zulässig ist. Im übrigen richten sich die Art und Durchführung der Eintreibung oder Sicherstellung nach dem Rechte des ersuchten Staates.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041631

alte Dokumentnummer

N3193052513L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)