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Artikel 13 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 13

Völkerrechtliche Verpflichtungen

Aus dem Völkerrecht sich ergebende weitergehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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