Artikel 13
Völkerrechtliche Verpflichtungen
Aus dem Völkerrecht sich ergebende weitergehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Völkerrechtliche Verpflichtungen
Aus dem Völkerrecht sich ergebende weitergehende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
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