Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 13
Das vorliegende Abkommen samt seinen Annexen, die dessen integrierenden Bestandteil bilden, tritt 30 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft und bleibt in Geltung, bis einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch, dasselbe zu kündigen, mitteilt. In diesem Falle endet die Gültigkeit des Abkommens und seiner Annexe zwölf Monate nach der Überreichung der Mitteilung über die Kündigung an den anderen Vertragschließenden Teil.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011399
Dokumentnummer
NOR40039096
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