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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet. Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000530

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