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Artikel 13 – Kulturerbe und Wissen Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 13 – Kulturerbe und Wissen

  1. a. Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;
  2. b. Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;
  3. c. Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;
  4. d. Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169360

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