Artikel 13 – Kulturerbe und Wissen
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
- a. Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;
- b. Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;
- c. Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;
- d. Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169360
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