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Artikel 13: Kosten der Umsetzung des Abkommens Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 13: Kosten der Umsetzung des Abkommens

Jede Partei trägt ihre mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Kosten selbst.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211408

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