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Artikel 13 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

Exekutivkomitee.

ARTIKEL XIII.

Artikel 13

Befugnisse des Exekutivkomitees.

Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.

  1. a) Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
  2. b) das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
  3. c) es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
  4. d) es genehmigt das Budget;
  5. e) es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
  6. f) es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
  7. g) es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
  8. h) das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.

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