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Artikel 13 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1973

Artikel 13

Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:

  1. a) die Weitersendung ihrer Sendungen;
  2. b) die Festlegung ihrer Sendungen;
  3. c) die Vervielfältigung
  1. i) der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;
  2. ii) der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;
  1. d) die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.

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