zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Artikel 13
Dieses Übereinkommen ist auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben.
Die Zuständigkeiten, die nach diesem Übereinkommen den Behörden des Staates zukommen, dem der Minderjährige angehört, bleiben jedoch den Vertragsstaaten vorbehalten.
Jeder Vertragsstaat kann sich vorbehalten, die Anwendung dieses Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören.
zu Abs. 1: Das Übereinkommen ist daher auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10002340
Dokumentnummer
NOR12030236
alte Dokumentnummer
N2197515596R
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