Artikel 13 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 13

Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen

(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 15 – ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4 Absatz 9 beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.

Schlagworte

Kontrollgruppe, Observationsgruppe, Analysegruppe

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019093

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