Artikel 13
Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates – vorbehaltlich eines Anwendungsfalls von Artikel 15 – ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 4 Absatz 9 beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen, wie zum Beispiel Ringalarmfahndungen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
Schlagworte
Kontrollgruppe, Observationsgruppe, Analysegruppe
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019093
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