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Artikel 13 Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

Artikel 13

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind von der Paß- und der Sichtvermerkspflicht befreit. Gegen Vorweis einer amtlichen Bescheinigung über ihre Identität, ihre Dienststellung und ihren dienstlichen Auftrag sind sie berechtigt, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergängen zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben sowie sich dort aufzuhalten. Allfällige persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist der Dienstvorgesetzte des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates Bedienstete von der Verwendung in dessen Hoheitsgebiet ausschließen oder in den Nachbarstaat zurückberufen. Damit erlöschen die Berechtigungen gemäß Absatz 1.

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