Artikel 13
Suspendierung, Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Kosultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.
(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.
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