Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
- (a) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
- (b) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.
(2) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung kann insbesondere
- (a) in Form von Expertentreffen,
- (b) durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.
(4) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:
- (a) die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
- (b) das Gastland übernimmt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung.
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