Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten darüber hinaus insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
- a) zur Vorbeugung von Katastrophen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und gemeinsame Übungen vorsehen;
- b) zum Austausch von Informationen über Gefahren, die sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken könnten;
die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die Übermittlung von Meßdaten.
(2) Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.
(3) Informationen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien geheimzuhalten sind, können nicht Gegenstand des Informationsaustausches sein.
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