TEIL II — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf. Das Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es bis zum 1. Juli 1968 angenommen hat, zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Für jede Vertragspartei, die das Übereinkommen später annimmt, tritt es im Zeitpunkt der Annahme in Kraft.
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