Artikel 13
Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
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