Artikel 13 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 13

Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1. Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;
  2. 2. die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds verdoppelt;
  3. 3. abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend nach Vertragsabschluss ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
  4. 4. Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Art. 9 Abs. 2 sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;
  5. 5. bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303/2013 zusätzlich zu beachten;
  6. 6. bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168403

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