ARTIKEL 13 Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 13

Abänderungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089606

alte Dokumentnummer

N5199762486J

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