FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN
Artikel 13
Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079872
alte Dokumentnummer
N5199318841L
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