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Artikel 13 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 13

Jede Vertragschließende Partei kann die Anwendung dieses Abkommens für ihren Bereich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist durch eine entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates beenden.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Paris, den 13. Dezember 1957, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichnenden und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.

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