TITEL II
REGULIERUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 13
Flugsicherheit
(1) Unbeschadet des Ermessens der Legislativbehörden der Vertragsparteien arbeiten die Vertragsparteien auf dem Gebiet der Flugsicherheit eng zusammen, um, soweit praktisch durchführbar, harmonisierte Vorschriften für oder die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards festzulegen. Der Gemeinsame Ausschuss wird mit Unterstützung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit diese Zusammenarbeit überwachen.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verfahren mindestens dem Niveau der in Anhang IV Teil A aufgeführten Vorschriften und Normen für den Luftverkehr entsprechen, die in Anhang VI näher beschrieben sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erkennen für die Durchführung des in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrs Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die jeweils von ihnen erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, als gültig an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für solche Zeugnisse und Erlaubnisscheine mindestens den auf Grund des ICAO-Abkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von anderen zuständigen Behörden erteilt oder für gültig erklärt worden sind, für Flüge über ihrem eigenen Gebiet verweigern.
(4) Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards in Bezug auf Luftfahrteinrichtungen,
die Flugbesatzung, das Luftfahrzeug und dessen Betrieb ersuchen. Die Konsultationen finden binnen dreißig Tagen nach diesem Ersuchen statt.
(5) Stellt eine Vertragspartei im Anschluss an diese Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei in den Bereichen nach Absatz 4 Sicherheitsstandards und -anforderungen nicht wirksam aufrechterhält und verwaltet, die den zu diesem Zeitpunkt gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards entsprechen, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die Schritte mitgeteilt, die zur Erfüllung der ICAO-Standards als notwendig erachtet werden. Die andere Vertragspartei ergreift dann innerhalb eines vereinbarten Zeitraums angemessene Abhilfemaßnahmen.
(6) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(7) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Bauteil eines Luftfahrzeugs oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
- a) die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindestnormen nicht erfüllen oder
- b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer in Absatz 6 genannten Inspektion gemäß Artikel 16 des ICAO-Abkommens geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindestnormen erfüllt, oder
- c) Anlass zu ernsten Bedenken geben, dass Mindeststandards, die gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(8) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 7, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(9) Sind Maßnahmen dringend erforderlich, um den sicheren Betrieb eines Luftfahrzeugs zu gewährleisten, so behält jede Vertragspartei sich das Recht vor, die Betriebsgenehmigung eines oder mehrerer Luftfahrzeuge der anderen Vertragsparteiunverzüglich auszusetzen oder zu ändern.
(10) Werden Maßnahmen in Anwendung der Absätze 7 oder 9 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225623
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