ABSCHNITT VIII
Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich
Artikel 13
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015460
alte Dokumentnummer
N1199548546J
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