Artikel 13
Zahlungen
Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristigen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078152
alte Dokumentnummer
N5199212626A
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