Artikel 13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 13

Zahlungen

Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristigen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078152

alte Dokumentnummer

N5199212626A

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