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Artikel 13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 13

Zahlungen

  1. 1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
  2. 2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
  3. 3. Israel behält sich vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Israels im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Israel verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Änderungen dieser.

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