Artikel 13
Artikel 13. Die Bestimmung des Artikels 12 gilt entsprechend für die im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltung eines der beiden Staaten oder ihrer Länder stehenden Personen, welche bei einer auf dem Gebiete des anderen Teiles gelegenen Amtsstelle dieser Verwaltung beschäftigt werden und nur deshalb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des Entsendestaates sind.
Schlagworte
Zollverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003749
Dokumentnummer
NOR12041509
alte Dokumentnummer
N3192538425J
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