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Artikel 13 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 13

Verladen und Entladen des Gutes

§ 1.

Der Absender und der Beförderer vereinbaren, wem das Verladen und das Entladen des Gutes obliegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, trifft die Pflicht zum Verladen und Entladen bei Stückgut den Beförderer, während bei Wagenladungen die Pflicht zum Verladen den Absender und die Pflicht zum Entladen nach der Ablieferung den Empfänger trifft.

§ 2. Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften Verladung und hat dem Beförderer insbesondere den ihm daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Beförderer hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010009

Dokumentnummer

NOR40198150

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