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Artikel 13 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Armenien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:

  1. a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
  2. b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen, technisch-wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit,
  3. c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

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