Artikel 13
Personalplan
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV).
Artikel 13
Personalplan
Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV).