Artikel 13 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 13

Artikel 13. Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, die in dem Gebiete des andern Teiles wohnhaft sind, oder irgendeine andere Untersuchungshandlung für notwendig erachtet, so ist ein Rechtshilfeersuchen auf diplomatischem Wege zu übermitteln, und es wird ihm nach den Gesetzen des Staates Folge gegeben werden, wo die Vernehmung der Zeugen oder die Untersuchungshandlung stattfinden soll.

In dringenden Fällen sind jeoch die Gerichtsbehörden der beiden Staaten berechtigt, die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Rechtshilfeersuchen unmittelbar, nötigenfalls auf telegraphischem Wege, an die zuständige Behörde des andern Staates zu richten. Diese Ersuchen sowie die Erledigungsakten sind stets auf diplomatischem Wege zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023993

alte Dokumentnummer

N2193218105R

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