Artikel 13 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 13

Artikel 13. Wenn eine Person von einem der vertragschließenden Teile an einen dritten Staat ausgeliefert wird und die Durchlieferung durch das Gebiet des anderen Teiles notwendig ist, wird dieser die Beförderung dieser Person durch sein Gebiet bewilligen, sofern es sich um eine strafbare Handlung handelt, derentwegen der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligen müßte. Das Durchlieferungsbegehren ist im diplomatischen Wege zu stellen, und es ist ihm die Auslieferungsentscheidung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift oder eine Urkunde anzuschließen, die ein den Bestimmungen des Artikels 7 entsprechendes Urteil oder einen solchen Haftbefehl enthält. Dieselben Bestimmungen haben Anwendung zu finden, wenn eine Person von einem dritten Staate an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert wird. Die Durchlieferung wird unter Begleitung eines Beamten des Staates stattfinden, über dessen Gebiet sie führt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007418

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