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Artikel 13 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 13

Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung der türkischen Arbeitskräfte ein Merkblatt mit allen Angaben, welche für sie von Bedeutung sind, wie z. B. Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften, die Arbeits- und Lebensbedingungen in Österreich, die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung und die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechtes. Es stellt dieses Merkblatt der Vermittlungsanstalt in türkischer Sprache zur Verfügung und unterrichtet diese über allfällige Änderungen.

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40082146

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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