Artikel 13
Zusammenarbeit im Bereich der Information und der Ausbildung
- 1.Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
- (a) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
- (b) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.
- (a) in Form von Informationsbesuchen durch Führungskräfte,
- (b) in Form von Expertentreffen,
- (c) durch die Teilnahme an Fachkursen
erfolgen.
- 4.Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:
- (a) die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe leistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
- (b) die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des Hilfe ersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.
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