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Artikel 13 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Tourismus zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbes zu beobachten hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.

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