ARTIKEL 13
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen wirksam.
Geschehen in Wien am 4. April 1978 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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