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Artikel 13 Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2000

Artikel 13

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001207

Dokumentnummer

NOR40016872

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