Artikel 13
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026
Gesetzesnummer
20001631
Dokumentnummer
NOR40024887
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