vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 13

Artikel 13

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und ‑stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte