Artikel 13 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die OEL für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40018564

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