Artikel 13
Gemischte Kommission
(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.
(2) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung dieser Kommission sowie bei einem nicht bloß vorübergehenden Wechsel eines Mitgliedes die Namen der entsendeten Personen bekannt geben.
(3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008520
Dokumentnummer
NOR40153419
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