vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 139 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 139

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durchführung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berücksichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tierschutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.

(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen.

(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259891

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)