Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Artikel 138.
Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.
Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001030
alte Dokumentnummer
N1192019676S
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