ARTIKEL 137
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und in serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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