KAPITEL 27
ZUSAMMENARBEIT BEIM SCHUTZ UND DER FÖRDERUNG DER RECHTE DES KINDES
ARTIKEL 137
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Rechte des Kindes im Einklang mit international geltenden Rechtsvorschriften und Standards, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes, und unter Berücksichtigung der Prioritäten, die im spezifischen Kontext der Republik Moldau vor allem für besonders gefährdete Gruppen festgelegt wurden, zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183510
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