vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 135. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Den Bestimmungen des V. Teiles (Art. 118 bis 159) des Staatsvertrages von St. Germain wurde durch die Bestimmungen des II. Teiles des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, materiell derogiert.

Artikel 135.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins), die Kriegszwecken dienen können, verboten.

Übersicht I.

Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.

Einheiten

Höchststände jeder Einheit

Offiziere

Mann

Stab der Infanteriedivision

25

70

Stab der Divisionsinfanterie

5

50

Stab der Divisionsartillerie

4

30

3 Infanterieregimenter 1) (mit dem Stande von 65 Offizieren und 2000 Mann)

195

6.000

1 Schwadron

6

160

1 Minenwerferbataillon (artillerie de tranchée) (3 Kompagnien)

14

500

1 Pionierbataillon 2)

14

500

1 Feldartillerieregiment 3)

80

1.200

1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien

18

450

1 Nachrichtenabteilung 4)

11

330

Divisionssanitätsabteilung

28

550

Parks und Kolonnen

14

940

Gesamtstand einer Infanteriedivision

414

10.780

   

1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

2) Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.

3) Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.

4) Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.

Übersicht II.

Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.

Einheiten

Höchstzahl dieser Einheiten in einer Division

Höchststand jeder

Einheit

Offiziere

Mann

Stab einer Kavalleriedivision

1

15

50

Kavallerieregiment 1)

6

30

720

Feldartillerieabteilung (3 Batterien)

1

30

430

Auto-Maschinengewehr- und Autokanonenabteilung 2)

1

4

80

Verschiedene Dienste

 

30

500

Gesamtstand der Kavalleriedivision zu 6 Regimentern

 

259

5.380

    

1) Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.

2) Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.

Anmerkung. – Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimentern haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.

Übersicht III.

Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.

Einheiten

Höchststände jeder Einheit

Offiziere

Mann

Brigadestab

10

50

2 Infanterieregimenter 1)

130

4.000

1 Radfahrerbataillon

18

450

1 Schwadron

5

100

1 Feldartillerieabteilung

20

400

1 Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée)

5

150

Verschiedene Dienste

10

200

Gesamtstand einer gemischten Brigade

198

5.350

   

1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

Übersicht IV.

Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme auf die im Heere eingeführte Organisation.

(Divisionen, gemischte Brigaden ⁊c)

 

Einheiten

Höchststand

(pro memoria)

Mindeststand

Offiziere

Mann-schaft

Offiziere

Mann-schaft

Infanteriedivision

414

10.780

300

8.000

Kavalleriedivision

259

5.380

180

3.650

Gemischte Brigade

198

5.350

140

4.250

Infanterieregiment

65

2.000

52

1.600

Infanteriebataillon

16

650

12

500

Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie

3

160

2

120

Radfahrerabteilung

18

450

12

300

Kavallerieregiment

30

720

20

450

Kavallerieschwadron

6

160

3

100

Artillerieregiment

80

1.200

60

1.000

Feldartilleriebatterie

4

150

2

120

Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée)

3

150

2

100

Pionierbataillon

14

500

8

300

Gebirgsartilleriebatterie

5

320

3

200

     

Übersicht V.

Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.

 

Material

Menge

für

1000 Mann

Munitions-menge pro Waffe

(Gewehre,

Kanonen ⁊c)

Gewehr oder Karabiner 1)

1.150

500 Schuß

Schwere oder leichte Maschinengewehre

15

10.000 „

Leichte Minenwerfer

{

2}

1.000 „

Mittlere Minenwerfer

500 „

Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen

3

1.000 „

    

1) Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte Maschinengewehre gezählt.

Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen außer jenen, welche die normale Armierung der festen Plätze bilden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001027

alte Dokumentnummer

N1192019673S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)